Satzung des Vereins „Bildung und Kultur in Belm e.V.“

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vom 20. März 2015

  • § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der am 17.12.2003 gegründete Verein führt den Namen „Bildung und Kultur in Belm e.V.“. Er hat seinen Sitz in Belm und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück unter der Nr. 3266 eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • § 2 Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und der Kultur in Belm in Zusammenarbeit mit der Volkshochschule Osnabrücker Land gGmbH. Es sollen Kenntnisse vertieft, neues Wissen und neue Erkenntnisse vermittelt, durch Übun­gen Menschen zu verantwortlicher Mitarbeit am staatlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben befähigt und altes Kulturgut erhalten und gepflegt werden. Zweck des Vereins ist ferner die Förderung und Durchführung von beruflichen und sozialen Qualifizierungsmaßnahmen und schulischen Ergänzungsangeboten.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Kurse, Vorträge und Studienfahrten, Autorenlesungen, Ausstellungen.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  • § 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben­ordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer­den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und Auf­nahme als Mitglied durch den Vorstand.
  3. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags, die keiner Begründung bedarf, kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet endgültig. 
  • § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Aus­schluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Kalenderjah­res zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestri­chen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zah­lung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen wer­den, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hin­weis auf den Ausschluss zu enthalten hat, ein Monat vergangen ist.
  4. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vorher hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen sie ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entschei­det.
  • § 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Die Zahlungen werden im Lastschriftverfahren erhoben.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes über sechzehn Jahre alte Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Stimmrechts mitzuwirken.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge zu entrich­ten.
  • § 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung.
  2. der Vorstand
  • § 9 Die Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn im Inter­esse des Vereins grundlegende Entscheidungen zu treffen sind, die keinen Auf­schub dulden oder wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder es schriftlich un­ter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  • § 10 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die

Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,

Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfenden,

Entlastung des Vorstandes,

Wahl der Vorstandsmitglieder,

Wahl der Kassenprüfenden,

Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

Genehmigung des Haushaltsplans,

Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,

Beschlussfassung über Änderung der Satzung,

Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  • § 11 Einberufung der Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen.

  • § 12 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  3. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Sat­zungs­änderungen können jedoch nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der ab­gegebenen Stimmen beschlossen werden.
  4. Abstimmungen erfolgen offen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn min­destens ein Drittel der anwesenden Mitglieder dieses verlangen.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von jeweiliger Versammlungsleiterin oder vom jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  • § 13 Der Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus

der oder dem Vorsitzenden,

der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden

sowie mindestens drei und höchstens fünf weiteren Mitgliedern, deren Aufgaben-gebiete vom Vorstand intern festgelegt werden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vor­stands vertreten, darunter die oder der erste Vorsitzende oder die oder der stell­vertretende Vorsitzende.

  1. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
    Im Übrigen haben die Vorstandsmitglieder einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon.
  • § 14 Amtsdauer des Vorstands
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds soll der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen. Die­ses Ersatzmitglied tritt in die Rechte und Pflichten eines gewählten Vorstandsmit­glieds mit Stimmrecht ein.

Diese Bestimmung gilt nicht beim vorzeitigen Ausscheiden des oder der Vorsit­zenden.

  • § 15 Kassenprüfende
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfende auf jeweils zwei Jahre, von denen zwei dieses Amt bereits ein Jahr ausgeübt haben sollen. Die Kassenprüfenden sollen über Sachkunde im Bilanz- und Rechnungswesen verfügen.
  2. Das Gremium hat die Kasse sachlich und rechnerisch zu prüfen und der ordentli­chen Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten. Bei ordnungs­gemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragt es die Entlastung des Vor­stands.
  • § 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben Stimmen beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die oder der Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertre-tungsberechtigte Liquidatorinnen oder Liquidatoren.
    Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Belm, die es unmittelbar und aus­schließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

[1] Diese Satzung ist durch die Jahreshauptversammlung vom 20. März 2015 be­schlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bishe­rige Satzung vom 17. Dezember 2003 tritt zu diesem Zeit­punkt außer Kraft.